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Satzung des Bienenzuchtverein Overath e. V.

SATZUNG

des Bienenzuchtverein Overath e. V.

laut Beschluss der Jahreshauptversammlung am 12.01.2020

Diese Satzung gilt in gleicher Weise für Imkerinnen und Imker, auch wenn zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet wird.

§ 1          Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bienenzuchtverein Overath e. V. Der Sitz ist Overath. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2          Zweck

Der Verein dient dem Interesse seiner Mitglieder und in gleicher Weise dem Interesse der Allgemeinheit durch die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes. Blütenbestäubung durch Bienen ist eine Grundlage für die Artenvielfalt in der Natur und den Ertrag im Obst- und Gemüseanbau.

Der Verein fördert die Bienenzucht durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen, mit Beratungen und Aussprachen von Imker zu Imker und Schulung von Anfängern. Er arbeitet auf dem Gebiet des Naturschutzes eng mit anderen Interessengruppen und Naturschutzverbänden zusammen. Er vertritt die Imkerei in der Öffentlichkeit und bei Behörden, ist Mitglied im Kreisimkerverband, im Imkerverband Rheinland und im Deutschen Imkerbund.

§ 3          Gemeinnützigkeit

Der Bienenzuchtverein Overath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angegebenen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zuwendungen aller Art, von Stiftern, Behörden und gleichartigen Einrichtungen, insbesondere des Imkerverbands Rheinland e. V., dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

§ 4          Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder an Bienen und Umweltschutz Interessierte werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der die Mitglieder hierüber unterrichtet.

Förderer sind Mitglieder oder juristische Personen, die die Bestrebungen des Vereins fördern.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Beratung der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ernennen.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet:

a.     Durch Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres bis zum 15. November möglich.

b.     Durch Tod des Mitglieds.

c.     Durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

1.     Wenn nach Ablauf der in § 5 Absatz 4 beschriebenen Fristen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

2.     Wenn es gegen die Satzung verstößt.

Jedes Mitglied kann schriftlich einen Ausschlussantrag stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss und teilt dies unter Angabe der Gründe dem Mitglied schriftlich mit. Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden. Darüber entscheiden die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der für das laufende Kalenderjahr gezahlte Beitrag wird weder nach Tod, Austritt oder Ausschluss erstattet.

§ 5          Mitgliedsbeiträge

1.     Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt werden.

2.     Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus:

a.     dem Vereinsbeitrag,

b.     den Beiträgen der Fachverbände, deren Mitglied der Verein ist,

c.     den Beiträgen zu Versicherungen,

d.     ggf. zu entrichtenden Gebühren.

3.     Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird auf Antrag des Kassierers von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4.     Zahlungsfrist, Erinnerung und Ausschluss
Zahlt ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht fristgerecht, erfolgt eine Erinnerung. Kommt das Mitglied dieser Erinnerung der Zahlungspflicht nicht nach, kann es auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Während des Rückstandes ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 6          Organe des Vereins

1.     Die Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand

§ 7          Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen.

Mitglieder, die dem Verein eine E-Mailadresse angegeben haben, dürfen auch per E-Mail geladen werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post bzw. Absendung der E-Mail an die letzte, dem Verein schriftlich mitgeteilte Mitglieder- bzw. E- Mailadresse.

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können während der Versammlung beim Vorstand gestellt werden. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

1.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a.     Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes,

b.     Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge,

c.     Kontrolle der Vereinsausgaben, insbesondere Beschlussfassung über außerordentliche Projekte und Festlegung der Verfügungsgrenzen über das Vereinsvermögen,

d.     Wahl der Vorstandsmitglieder,

e.     Bestellung von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre. Der erste Prüfer soll die Kasse schon im Vorjahr geprüft haben, der zweite übernimmt diese Aufgabe im zweiten Jahr. Daher muss jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. Unmittelbare Wiederwahl nach zwei Prüfjahren ist nicht zulässig.

f.      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

g.     Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

2.     Durchführung der Mitgliederversammlung

a.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet.

b.     Vor der Wahl des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der die Wahl des Vorsitzenden leitet.

c.     Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

d.     Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.

e.     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, muss innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die immer beschlussfähig ist.

f.      Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

g.     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 90% der erschienenen Mitglieder erforderlich.

h.     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 90% der erschienenen Mitglieder erforderlich.

i.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung

2. Anwesenheitsliste

3. Versammlungsleiter und Wahlleiter

4. Tagesordnung

5. Beschlüsse mit Abstimmungsart und Ergebnis

§ 8          Datenschutz

Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO werden vertraulich behandelt und sind nur von den Vorstandsmitgliedern einsehbar.

Die erhobenen Daten können vom Vereinsvorstand für notwendige Meldungen und Vereinszwecke weitergegeben werden.

Die vom Bienenzuchtverein Overath e.V. erhobenen, elektronisch verarbeiteten personenbezogenen Daten werden spätestens ein Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein gelöscht.

§ 9          Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a.     dem/der 1. Vorsitzenden

b.     dem/der 2. Vorsitzenden

c.     dem/der Kassierer(in)

d.     dem/der Schriftführer(in).

1.     Wahl und Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit.

2.     Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung des Vereins i.S. des § 26 BGB und sorgt für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Obleute oder Vertreter ernennen, die ihn beraten oder entlasten. Dies können sein z.B. Bienen- und Seuchensachverständiger, Honigsachverständiger, Pressesprecher usw.

Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann die Vertretungsbefugnis auf ein einzelnes Vereinsmitglied delegiert werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgaben:

a.     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b.     Einberufung der Mitgliederversammlung,

c.     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d.     Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision.

3.     Beschlussfassung des Vorstandes

a.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird.

b.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

c.     Die Vorstandssitzungen sind nicht vereinsöffentlich. Bei Bedarf können Sachkundige angehört werden.

d.     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

e.     Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder dessen Vertreter.

f.      Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

4.     Kassengeschäfte

a.     Die Kassengeschäfte und das Onlinebanking werden vom/n (der) Kassierer/in geführt. Bei Verhinderung wer er/sie durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

b.     Der/Die Kassierer/in hat jährlich in der Hauptversammlung sowie auf Aufforderung durch den Vorstand einen Kassenbericht zu geben.

c.     Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfer statt.

§ 10       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 7 Abs. 2 Satz h festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende zu Liquidatoren bestellt. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Imkerverband Rheinland e.V. Es soll ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Zucht der Honigbiene verwendet werden.

Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. sonstigem Bevollmächtigten und dem zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Vertreter des Imkerverbands Rheinland e.V. zu unterschreiben.